FAQs – Energieausweise

Wann wird ein Energieausweis benötigt?

  • bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Wohnungen
  • bei der Errichtung eines Neubaus
  • wenn auf der Grundlage einer größeren Sanierung eines bestehenden Gebäudes oder einer Erweiterung um mehr als die Hälfte eine energetische Bilanzierung des gesamten Gebäudes erfolgt
  • zum Aushang in Gebäude (mehr als 1000 m² Nutzfläche), in denen öffentliche Dienstleistungen mit erheblichem Publikumsverkehr erbracht werden

Eine Ausweispflicht besteht nicht:

  • bei Eigentumswechsel durch Zwangsversteigerungen oder Erbfolge
    gegenüber Mietern in bestehenden Mietverhältnissen
  • bei Selbstnutzung im Eigenheimbereich, solange nicht vermietet oder verkauft werden soll
  • für denkmalgeschützte Gebäude
  • für kleine Gebäude mit einer Nutzfläche bis zu 50 m²

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?

Erklärung Verbrauchsausweis:
Der verbrauchsorientierte Energieausweis gibt den Verbrauch des Gebäudes mindestens über den Zeitraum der letzten drei Jahre wieder. Das Ergebnis ist stark vom Nutzerverhalten (Raumtemperatur, Lüftungsverhalten etc.) in diesem Zeitraum abhängig.

Erklärung Bedarfsausweis:
Der bedarfsorientierte Energieausweis berechnet den Energiebedarf anhand des Zustandes der Gebäudehülle und der Haustechnik bei einem zugrundegelegten, durchschnittlichen Nutzerverhalten. Dadurch können Gebäude nutzerunabhängig miteinander verglichen werden.

Gebäudetyp und Baujahr – Welcher Ausweis muss ausgestellt werden

  • alle Gebäude bis Baujahr 1965: seit 01.10.2008 nur noch bedarfsorientierter Energieausweis
  • Gebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten zw. Baujahr 1966-1977: seit 01.10.2008 nur noch bedarfsorientierter Energieausweis
  • Gebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten zw. Baujahr 1966-1977, welche auf Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 saniert wurden: verbrauchsorientierter oder bedarfsorientierter Energieausweis
  • Gebäude ab 5 Wohneinheiten zw. Baujahr 1966-1977: verbrauchsorientierter oder bedarfsorientierter Energieausweis
  • Gebäude ab Baujahr 1978: verbrauchsorientierter oder bedarfsorientierter Energieausweis
  • Neubau: bedarfsorientierter Energieausweis

Bis zu 15.000 Euro Bußgeld drohen nach EnEV 2014, wenn ein Verpflichteter vorsätzlich oder leichtfertig den Energieausweis bei Verkauf oder Neuvermietung nicht wie gefordert übergibt bzw. vorlegt, oder wenn er die Pflichtangaben in kommerziellen Anzeigen nicht veröffentlicht. Diese letztgenannte Ordnungswidrigkeit tritt allerdings erst ab 1. Mai 2015 in Kraft.